Die Regelungen in diesem Abschnitt gelten für Übernachtungsarrangements in der Broschüre „Angebote für Gruppen“ und auf www.einbeck-tourismus.de.
1. Abschluss des Vertrages
1.1 Mit der Buchung (Reiseanmeldung), die mündlich oder schriftlich erfolgen kann, bietet der Gast Einbeck Tourismus den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Ausschreibung, aller ergänzenden Angaben in der Buchungsgrundlage und dieser Reisebedingungen verbindlich an.
1.2 Der Reisevertrag kommt ausschließlich mit der schriftlichen Buchungsbestätigung von Einbeck Tourismus an den Reisegast zustande.
2. Leistungsverpflichtung von Einbeck Tourismus
2.1 Die Leistungsverpflichtung von Einbeck Tourismus ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem für den Zeitpunkt der Reise gültigen Prospekt bzw. der Reiseausschreibung auf www.einbeck-tourismus.de unter Maßgabe sämtlicher darin enthaltenen Hinweise und Erläuterungen.
2.2 Die Beförderungsleistungen beziehen sich ausschließlich auf den in der Leistungsbeschreibung angegebenen Transfer in bzw. ab Einbeck. Für den Transport vom Wohnort nach Einbeck sorgt der Reisende eigenverantwortlich. Dies gilt ebenso für das Gepäck des Reisenden. Eine Haftung von Einbeck Tourismus wird insoweit ausgeschlossen. Leistungsträger, insbesondere Unterkunftsgeber und Reisebüros sind von Einbeck Tourismus nicht bevollmächtigt, Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die über die Reiseausschreibung oder die Buchungsbestätigung hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Reisevertrages abändern.
3. Anzahlung und Restzahlung
3.1 Eine Anzahlung des Reisepreises von 20 % wird sofort mit Vertragsabschluss (Zugang der Buchungsbestätigung) fällig. Die Fälligkeit der Restzahlung richtet sich nach der mit dem Gast oder dem Auftraggeber getroffenen und in der Buchungsbestätigung vermerkten Regelung.
3.2 Stornierungskosten, Bearbeitungs- und Umbuchungsgebühren sind sofort zahlungsfällig.
4. Rücktritt und Kündigung durch Einbeck Tourismus
4.1 Einbeck Tourismus kann den Vertrag nach Reisebeginn kündigen, wenn der Reisegast die Durchführung des Vertrages ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Die örtlichen Bevollmächtigten von Einbeck Tourismus (insbesondere die Leistungsträger, Gästeführer und Reiseleiter) sind in diesen Fällen bevollmächtigt, die Rechte von Einbeck Tourismus wahrzunehmen. Kündigt Einbeck Tourismus bleibt der Anspruch auf den Gesamtpreis bestehen; Einbeck Tourismus muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, den es aus einer anderweitigen Verwendung der Reiseleistung erlangt, einschließlich der ihm eventuell von den Leistungsträgern gutgeschriebenen Beträge.
4.2 Einbeck Tourismus kann bei Nichterreichen einer in der konkreten Reiseausschreibung genannten Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Bestimmungen vom Reisevertrag zurücktreten:
a) Einbeck Tourismus ist verpflichtet, dem Reisegast gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
b) Ein Rücktritt von Einbeck Tourismus später als 20 Tage vor Reisebeginn ist nicht zulässig.
4.3 Sofern Einbeck Tourismus infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reispreises verpflichtet ist, ist die Rückerstattung unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nachdem die Rücktrittserklärung zugegangen ist, zu leisten.
5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung
5.1 Der Reisegast kann bei Pauschalangeboten, Tages- und Mehrtagesfahrten bis Reisebeginn jederzeit durch Erklärung gegenüber Einbeck Tourismus die schriftlich erfolgen soll, vom Reisevertrag zurücktreten.
5.2 Im Fall des Rücktritts durch den Reisegast, stehen Einbeck Tourismus folgende pauschale Entschädigungen zu:
a) ab Buchung fallen 15,- € Bearbeitungsgebühren an
b) vom 21. bis 7. Tage vor Reisebeginn 40 % des Reisepreises
c) ab dem 6. Tag vor Reisebeginn, bzw. bei Nichtantritt 60 % des Reisepreises
d) Busreiseveranstalter können bis 4 Wochen vor der Reise kostenlos stornieren
5.3 Dem Reisegast ist es gestattet, Einbeck Tourismus nachzuweisen, dass ihm tatsächlich keine oder geringere Kosten als die geltend gemachte Kostenpauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Reisegast nur zur Bezahlung der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet.
5.4 Einbeck Tourismus behält sich vor, im Einzelfall eine höhere Entschädigung entsprechend entstandener, dem Reisegast gegenüber konkret zu beziffernder und zu belegender Kosten zu berechnen.
5.5 Einbeck Tourismus kann jedoch keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungort erheblich beeinträchtigen.
5.6 Hinsichtlich der Rückerstattung des Reisepreises im Falle eines Rücktritts gilt 4.3 entsprechend.
6. Obliegenheiten und Kündigung des Reisegastes
6.1 Der Reisegast ist verpflichtet, auftretende Mängel unverzüglich Einbeck Tourismus. oder seinen Beauftragten (Gästeführer, Reiseleiter) anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Sofern Einbeck Tourismus infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige keine Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisegast weder Ansprüche auf Minderung (§ 651m BGB) noch auf Schadensersatz (§ 651n BGB) geltend machen.
6.2 Wird die Pauschalreise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisegast den Vertrag nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (§ 651e BGB) kündigen, sofern er Einbeck Tourismus zuvor eine angemessene Frist gesetzt hat, um Abhilfe zu leisten. Die Fristsetzung entfällt, wenn Einbeck Tourismus die Abhilfe verweigert oder wenn sofortige Abhilfe notwendig ist.
7. Haftung
7.1 Die vertragliche Haftung von Einbeck Tourismus für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisegastes von Einbeck Tourismus nicht schuldhaft herbeigeführt wurde.
7.2 Einbeck Tourismus haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Sportveranstaltungen, Übernachtungen, Ausstellungen, Ausflüge usw.) und die in der konkreten Leistungsbeschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden.
7.3 Einbeck Tourismus trägt keine Haftung für Körperschäden oder Schäden und Unfälle, wenn diese vom Gast selbstverschuldet wurden.
8. Gerichtsstand, Sonstiges
8.1 Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, behalten die übrigen Bedingungen gleichwohl Gültigkeit und die Wirksamkeit des Reisevertrages bleibt unberührt.
8.2 Gerichtsstand für Klagen des Reisegastes gegen Einbeck Tourismus ist Einbeck.